Kosten
Je nachdem, wie Ihr Versicherungsstatus ausfällt, gelten unterschiedliche Regelungen bzgl. der Therapiekosten für eine psychotherapeutische Behandlung.
Unten finden Sie gängige Konstellationen bzgl. der Therapiekosten in einer Privatpraxis. Sollten Sie Ihren konkreten Versicherungsstatus dort nicht finden, kann unter Umständen trotzdem eine Therapie bei mir stattfinden. Nehmen Sie bei Fragen sehr gerne jederzeit Kontakt mit mir auf.

Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V
Es ist möglich, dass ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Psychotherapie in einer Privatpraxen übernimmt (Kostenerstattungsverfahren). Ich biete für gesetzlich Versicherte Plätze im Rahmen dieses Kostenerstattungsverfahrens an und unterstütze Sie gerne bei der Beantragung. Für weitere Informationen kontaktieren Sie mich gerne.
Die Kosten für eine Psychotherapie werden in der Regel von privaten Krankenversicherungen übernommen. Die genauen Leistungen hängen vom jeweiligen Tarif ab und können variieren. Häufig ist vor Beginn der Behandlung ein Antrag bei der Versicherung erforderlich. Gerne unterstütze ich Sie bei Fragen zum Ablauf und nächsten Schritten.
Psychotherapie kann neben der Behandlung über die Krankenversicherung auch auf Selbstzahlendenbasis in Anspruch genommen werden. Beide Wege sind grundsätzlich möglich und unterscheiden sich vor allem in der Abrechnung. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP). Über die entstehenden Kosten informiere ich Sie gerne transparent vorab.
Die Kosten für eine psychologische Psychotherapie (gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapie) sind in der Regel beihilfefähig und werden anteilig durch die Beihilfe sowie die private Krankenversicherung übernommen. Die genaue Erstattung richtet sich nach den individuellen Beihilfesätzen und Versicherungsbedingungen. Gerne bespreche ich näheres bei einem ersten Telefonat.
Für Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z. B. Bundeswehr oder Polizei) besteht Anspruch auf Heilfürsorge. In diesem Rahmen kann Psychotherapie nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Stelle in Anspruch genommen werden. Kontaktieren Sie mich gerne für genauere Informationen.
Bei Arbeitsunfällen oder berufsbedingten psychischen Belastungen kann die Kostenübernahme durch die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erfolgen. Voraussetzung ist in der Regel eine entsprechende Meldung des Ereignisses sowie die Anerkennung als Versicherungsfall. Nach Bewilligung kann die psychotherapeutische Behandlung über den zuständigen Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.
Wenn psychische Beschwerden im Zusammenhang mit einer Gewalttat stehen, kann eine Kostenübernahme im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) möglich sein. Zuständig ist das jeweilige Versorgungsamt. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag und die Anerkennung der Anspruchsberechtigung. Bei Vorliegen einer Bewilligung kann die Behandlung über das SER abgerechnet werden. Gerne unterstütze ich Sie bei Fragen zum Ablauf.
Für Betroffene sexualisierter Gewalt können unter Umständen bereits bewilligte Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch für die Finanzierung einer Psychotherapie genutzt werden. Obwohl die Möglichkeit von Neuanträgen inzwischen eingestellt wurde, können in Einzelfällen weiterhin bereits bewilligte Leistungen in Anspruch genommen werden.
Da die Voraussetzungen individuell unterschiedlich sind, berate ich Sie hierzu gerne in einem persönlichen Gespräch.